Kategorie: Allgemein Allgemein


Autor: Popper Verfasst am 27. 05. 2020
Unser Gesundheitsamt......am 27.05.
Sehr geehrter Herr Wolf,

Herr ... vom Bürgertelefon hat mir Ihre telefonische Anfrage zur weiteren Bearbeitung zugeleitet.

Ihre Spiel- und Sportstelle mit Slot-Racing auf mehreren Bahnen ist unter die Freizeiteinrichtungen zu zählen und darf daher nicht öffnen.

Nach § 1 Abs. 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 22.05.2020 sind Zusammenkünfte in Vereins- und Freizeiteinrichtungen sowie alle öffentlichen Veranstaltungen verboten. Auch der Besuch der Zusammenkünfte und öffentlichen Veranstaltungen ist verboten.

Die vorgenannten Regelungen gelten zunächst bis zum Erlass einer Änderung der Verordnung, spätestens jedoch bis einschließlich zum 10.06.2020. Inwiefern der Paartanz ab dann möglich ist, bzw. unter welchen Auflagen, vermag ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht abzusehen. Hinsichtlich möglicher Änderungen verfolgen Sie bitte die weitere Presseberichterstattung bzw. die Entwicklung der Verordnungen des Landes Niedersachsen.

Ich bedaure Ihnen keine positive Nachricht zukommen lassen zu können. Bleiben Sie gesund!

Hinweis: Diese Auskunft stellt keinen Verwaltungsakt dar und ersetzt keine ggf. anderweitig erforderlichen Genehmigungen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

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